sei dir selbst der nächste
PSA
Persönliche Schutzausrüstung

Darunter versteht man jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung. Die PSA ist von Ihnen als ArbeitgeberIn zur Verfügung zu stellen. ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen!

Persönliche Schutzausrüstungen sind in folgende Arten unterteilt:

  • Fuß- und Beinschutz
  • Kopf- und Nackenschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Gehörschutz
  • Hand- und Armschutz
  • Hautschutz
  • PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
  • Atemschutz
  • Schutzkleidung
Schutzausrüstung festlegen

PSA ist das konsequente Mittel zum Schutz der Beschäftigten und daher nur dann einzusetzen, wenn alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und trotzdem immer noch ein Restrisiko besteht. Welche Schutzausrüstung im jeweiligen Fall auszuwählen ist, wird von uns im Zuge der„Arbeitsplatz-Evaluierung“ festgelegt. Bei der Auswahl ist zu beachten, dass die CE-Kennzeichnung angebracht und Verwenderinformationen vorhanden sind. Die PSA muss natürlich Schutz gegenüber dem jeweiligen Risiko bieten sowie für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Außerdem muss sie den ergonomischen und gesundheitlichen Erfordernissen der AnwenderInnen entsprechen.

Tragekomfort

Es ist für uns selbstverständlich, dass die Schutzausrüstung neben ausreichendem Schutz auch optimalen Tragekomfort gewährleistet. Beim Ankauf von PSA sollte daher vor allem auf Qualität geachtet werden. Wenig bekannt ist beispielsweise immer noch dass es PSA mit eigener Passform für Frauen gibt. In der täglichen Nutzung ist darauf zu achten, dass der Austausch gebrauchter oder abgenutzter PSA gegen neue rechtzeitig vor einer allfälligen Beeinträchtigung erfolgt.

AufKosten des Arbeitgebers

Ist das Tragen von PSA erforderlich, muss diese von Ihnen als ArbeitgeberIn und auf Ihre Kosten zur Verfügung gestellt werden. Das gilt auch für den Ersatz bei Beschädigung und für regelmäßige Wartung (Reinigung). ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, die von ArbeitgeberInnen festgelegte Schutzausrüstung auch wirklich zu verwenden. Sie dürfen ein widersprechendes Verhalten der ArbeitnehmerInnen nicht dulden. Die PSA ist – nomen est omen –wirklich nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Daher ist jeder/-m Beschäftigten eine eigene Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Unterweisung am Arbeitsplatz ist Pflicht

Wir übernehmen auch diesen delikaten Punkt für Sie! Wir informieren die ArbeiterInnen über die Funktion und die richtige Verwendung Ihrer persönlicher Schutzausrüstung. Die Unterweisung ist vorwiegend als Schulung für den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der ArbeitnehmerInnen zu verstehen. Diese sind im Falle von PSA-Tragepflicht darüber zu unterweisen, wo und wie beispielsweise persönlicher Gehörschutz richtig getragen wird. Beispielsweise zur sicheren Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen. Für den Einsatz der dazugehörigen persönlichen Schutzausrüstung(Handschutz, Hautschutz, Atemschutz, Schutzbrille, usw.) demonstrieren vor Beginn der Arbeiten ihre Verwendung. Die Unterweisung ist Arbeitsplatz bezogen, dem Erfahrungsstand entsprechend und wiederholt sich in regelmäßigen Abständen (meist einmal jährlich).

Beteiligungsrechte

Wir sehen Sicherheit im Kollektiv! Betriebsräte, Personalvertretungen und Sicherheitsvertrauenspersonen sind wichtige Moderatoren im betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz. Sicherheitsvertrauenspersonen(SVP) sind spezielle „Arbeitnehmer Vertreter mit einer besonderen Funktion auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz“. Da sie direkt an den Arbeitsplätzen tätig sind oder von Kollegen über bestehende Probleme informiert werden, sind sie das Sprachrohr der ArbeitnehmerInnen. Betriebsrat, ArbeitsmedizinerIn und die Sicherheitsfachkraft sind bei der Auswahl der PSA einzubeziehen. Ist im Betrieb kein Betriebsrat eingerichtet, sind stattdessen die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen.

GesetzlicheGrundlagen

  • Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
  • §§ 69, 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • §§ 22 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
  • § 92a Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Wer sichere Schritte
tun will, muss sie langsam
tun.